Nach der „Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB)“ vom 15. Mai 2012 können außerschulische Einrichtungen – u.a. externe Therapieeinrichtungen – mit ihren ergänzenden Maßnahmen in die pädagogische Gesamtkonzeption eingebunden werden.
Mit der Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen wurde die rechtliche Grundlage für den Inklusiven Unterricht im Schulgesetz geschaffen.